Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge des Verkäufers über Warenlieferungen und Leistungen. Die Bedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung mit Kaufleuten, auch für künftige Angebote/Verträge gleich in welcher Form (schriftlich oder fern-/mündlich) abgegeben/geschlossen. Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anerkennung, auch wenn ausdrücklicher Widerspruch des Verkäufers unterbleibt. Sie gelten nur dann als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, gelten die im Bestätigungsschreiben des Verkäufers enthaltenen Regelungen, es sei denn, der Käufer hat den Kauf bei der Vertragsverhandlung von der Anerkennung seiner Einkaufsbedingungen abhängig gemacht.
II. Angebot, Lieferung, Abnahme
1. Alle Angebote des Verkäufers sind unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs, auch nach Annahme durch den Käufer bis zur Gegenbestätigung des Verkäufers freibleibend. Der Verkäufer ist im Einzelfall an sein Angebot gebunden, wenn dies ausdrücklich in schriftlicher Form erklärt wurde.
2. Lieferfristen/Liefertermine sind nur bei schriftlicher Zusage durch den Verkäufer verbindlich. Der Fristlauf beginnt erst, wenn der Käufer geschuldete Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.
Lieferfristen/Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Unverschuldete Ereignisse jedweder Art, welche die Belieferung des Verkäufers oder die Warenauslieferung verzögern oder in sonstiger Weise behindern (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Streik, Aussperrung usw.) befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von seiner Leistungspflicht. Wird dem Verkäufer die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse für Dauer von mehr als einem Monat unmöglich, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit noch unerfüllt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind aufgrund dieser Sachverhalte ausgeschlossen.
Sonstige Überschreitung von Lieferterminen/Lieferfristen berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachricht von zumindest 4 Wochen gesetzt hatte. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
Weitergehende Rechte und Ansprüche des Käufers wegen Lieferverzögerung oder wegen nicht erbrachter Leistungen sind gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von dem Verkäufer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kann der Verkäufer wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
3. Der Käufer ist zur unverzüglichen Abnahme der gekauften Ware verpflichtet, sobald der Verkäufer die Bereitstellung angezeigt hat. Die Versandkosten trägt der Käufer. Sie berechnen sich nach der von dem Verkäufer aufgegebenen Versandstation. Die Versandstation teilt der Verkäufer dem Käufer in der Bereitstellungsanzeige mit. Die Haftung des Verkäufers bezüglich des Versandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern keine Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper vorliegt.
III. Gefahrtragung
Die Gefahr geht mit vertragsgemäßer Bereitstellung/Lieferung der Ware durch den Verkäufer auf den Käufer über. Die Beförderungsgefahr trägt mangels abweichender Vereinbarungen der Käufer.
IV. Mängelrügen
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Ist die Ware "wie besehen" verkauft, hat der Käufer sie sofort zu besichtigen. Jede spätere Beanstandung, gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Rügen wegen Beschädigungen/Mängeln oder fehlerhafter Stückzahl/sonstiger Fehlmengen sind nur zu beachten, sofern sie sogleich bei Übernahme/Abnahme der Ware erhoben und in den Lieferschein aufgenommen oder unter Hinzuziehung eines Bahnbeamten/des Spediteurs festgehalten sind. Spätere Rügen des Käufers sind insoweit ausgeschlossen.
Im Übrigen müssen Mängel, die zunächst nicht erkennbar waren, unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware gerügt werden.
2. Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung des Verkäufers zurückgesandt werden, es sei denn, dass der Verkäufer nicht innerhalb von 10 Tagen auf die Mängelrüge eingegangen ist.
3. Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware/Lieferung ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortgenommen oder diese in irgendeiner Weise verändert werden. Der Käufer ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren, zur Besichtigung verfügbar zu halten und dem Verkäufer auf Verlangen eine Probe zu überlassen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten.
V. Toleranzen
1. Der Käufer hat Gewichtsabweichungen von +/- 5% der gelieferten Ware und Maßabweichungen von +/- 3% auf die Sollmaße zu tolerieren.
2. Bei allen Anfertigungen hat der Verkäufer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 15% der bestellten Menge bei Anfertigungen und bis zu 10% der bestellten Menge bei handelsüblichen Standarterzeugnissen. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.
VI. Mängelhaftung
1. Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder hat der Verkäufer für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so hat er nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern. Beschaffenheitsgarantien kann der Verkäufer nur schriftlich geben.
2. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von dem Verkäufer zu vertretenen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer zu vertretenen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder hat der Verkäufer eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale übernommen oder findet Produkthaftungsgesetz Anwendung, so kann der Käufer anstelle des Rücktritts oder der Kaufpreisminderung auch Schadenersatz wegen des Sachmangels geltend machen. Beruht die Verletzung der Kardinalpflichten auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Besteller hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenen Gewinns ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.
3. Entscheidet sich der Verkäufer für Nachbesserung, so trägt er die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Kosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers verbracht worden ist, trägt der Käufer.
4. Die Haftung des Verkäufers bezüglich der Verpackung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern keine Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper vorliegt. Der Verkäufer haftet nur dann für die Eignung der gelieferten Gebinde für bestimmtes Füllgut, wenn er die Eignung zuvor schriftlich erklärt hat.
Die Verantwortung und Haftung für die Verträglichkeit (Eignung) zwischen Behältern einerseits und Füllgut andererseits trägt ausschließlich der Käufer, es sei denn, der Verkäufer hat die Verträglichkeit des Behälters mit bestimmten Füllstoffen zuvor schriftlich bestätigt.
5. Unsere Ware wird möglichst sauber in entsprechender Umverpackung angeliefert. Die endgültige Reinigung und Kontrolle unserer Ware vor der weiteren Verwendung ist von dem Käufer durchzuführen. Garantien bezüglich Sauberkeit und Einsetzbarkeit werden von uns nicht abgegeben.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Ansprüche in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. In diesem Fall gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
2. Der Käufer kann über die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes verfügen. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab, welcher die Abtretung annimmt. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers an den Käufer zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Ist der Verkäufer Miteigentümer der veräußerten Ware, so erfasst die Forderungsabtretung nur den Betrag, der dem Anteil des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware erlischt im Falle des Zahlungsverzuges oder im Falle des Widerrufs durch den Verkäufer.
3. Der Käufer ist berechtigt, abgetretene Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer fristgemäß nachkommt. Der Käufer hat bei Zahlungsverzug auf Verlangen des Verkäufers diesem die Namen und Adressen der Dritten mitzuteilen, an die unbezahlte Ware geliefert worden ist. Bei Bezahlung von Vorbehaltsware durch Schecks an den Käufer überträgt dieser schon jetzt das Eigentum an den Schecks auf den Verkäufer. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus zustehenden Rechte hiermit im Voraus an den Verkäufer ab. Die Übergabe der Schecks/Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die Schecks/Wechsel für den Verkäufer verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an den Verkäufer abtritt.
4. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Dritten weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Er ist verpflichtet, dem Verkäufer von etwaigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder abgetretenen Forderungen sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Die Kosten einer Intervention des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers.
5. Muss der Verkäufer zur Sicherung seines Eigentums von dem Verkäufer Vorbehaltsware zurücknehmen, aussondern oder sonst wie sicherstellen, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist dem Verkäufer für jede Art der Wertminderung der Vorbehaltsware vollen Umfangs ersatzpflichtig.
6. Der Käufer ist zu Verfügungen über die Vorbehaltsware nur befugt, wenn er mit seinem Abnehmer im Kaufvertrag kein Abtretungsverbot vereinbart hat. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers nachhaltig um mehr als 15%, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Waren oder Forderungen trifft der Verkäufer. Für die Bewertung der Waren ist deren Einkaufspreis maßgeblich, jedoch vermindert um einen Sicherungsabschlag von 20% pro Jahr ab Anschaffung, wobei angebrochene Jahre als volle Jahre zählen. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
VIII. Preise, Zahlung, Rückbehaltung
1. Der Verkäufer ist, anderweitige Einzelabrede vorbehalten, befugt, nach Vertragsabschluß für ihn eintretende Mehrbelastungen (z.B. neue oder erhöhte Zölle, Steuern, Abschöpfungen, Ausgleichsabgaben oder sonstige behördliche Kaufpreisbelastungen, Frachterhöhungen, Devisenkursveränderungen, Rohstoffpreiserhöhungen) an den Käufer weiterzuberechnen.
2. Die Zahlung hat sofort nach Empfang der Rechnung netto ohne jeden Abzug zu erfolgen, soweit in den Rechnungen nichts anderes bestimmt ist. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Überweisungsspesen, Wechselsteuern, Diskontspesen, sowie alle etwaigen sonstigen Einziehungskosten gegen zu Lasten des Käufers.
3. Etwaige Reklamationen des Käufers entbinden ihn nicht von seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung. Soweit der Käufer meint, zur Kaufpreisminderung befugt zu sein, hat er den geminderten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und den Differenzbetrag bis zur Höhe des vollen Kaufpreises, entweder auf einem Notaranderkonto am Sitz des Verkäufers treuhänderisch zu hinterlegen oder durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstitutes, das zur Ausstellung von Prozessbürgschaften befugt ist, zu unterlegen. Erweist sich die Minderung des Käufers als begründet, fallen die Hinterlegungs-/Bürgschaftskosten dem Verkäufer zur Last. Der Käufer hat wegen etwaiger Gegenansprüche weder ein Zurückbehaltungs- noch ein Aufrechnungsrecht, es sei denn, der Verkäufer hat die Gegenforderung schriftlich anerkannt oder diese ist rechtskräftig festgestellt.
4. Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug des Käufers unter Vorbehalt weiterer Rechte die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB berechnen. Der Verkäufer ist ferner befugt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens fünf Geschäftstagen vom Kaufvertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, Herausgabe der Vorbehaltsware zum Zwecke der Verwertung für Rechnung des Käufers zu beanspruchen oder die ihm vom Käufer abgetretenen Forderungen gegen Dritte einzuziehen. Der Verkäufer wird dem Käufer die Verwertung des Sicherungsgutes zuvor mit einer Frist von mindestens 10 Tagen ankündigen. Entsprechendes gilt für die Aufdeckung von Abtretungen und den Einzug abgetretener Forderungen. Die Verwertung des Sicherungsgutes darf auch durch freihändigen Verkauf geschehen, wobei dem Käufer die nicht zur Anspruchsdeckung notwendigen Erlöse herauszugeben sind. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, sämtlich Forderungen fällig zu stellen, zugesagte Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder Aufträge zu stornieren.
IX. Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versendungsort. Auch bei frachtfreier Lieferung zum Bestimmungsort ist der Erfüllungsort für die Lieferung der Versendungsort.
2. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Liefergeschäft, einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
3. Die Parteien vereinbaren das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sollten Teile dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingung soll jene Regelung treten, die dem wirtschaftlichem Zweck des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in zulässiger Weise am nächsten kommt.
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