Gefahrgutinformationen

Verpackungsarten

(nach Verpackungsgruppen Klassen gemäß ADR) Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände im ADR Auszug; kein Anspruch auf Vollständigkeit. Begriffsbestimmungen Vorbehaltlich der Sondervorschriften für die einzelnen Gefahrgutklassen dürfen die nachstehend aufgeführten Verpackungen verwendet werden:

Außenverpackung:  

Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und schützen.

Bergungsverpackung

Sonderverpackung, die den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.1 (ADR) entpricht und in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. 

Container: 

ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät), das von dauerhafter Beschaffenheit und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können, welches besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern, welches mit Vorrichtungen versehen ist, welche die Befestigung und die Handhabung insbesondere beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtern, das so gebaut ist, dass die Beförderungsmittel auf ein anderes erleichtert wird. 
Bem. Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), die Tankcontainer oder die Fahrzeuge ein! 

Fass:   

Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen geeigneten Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesem Begriff fallen Holzfass und Kanister. 

Feinstblechverpackung:

Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konisch) sowie Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall mit einer Wanddicke unter 0,5 mm (z.B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt. 

Flasche:

Ortsbeweglicher Druckbehälter mit einem Fassungsraum bis zu 150 Liter. 

Flexibles Großpackmittel (IBC):

Ein Großpackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird, soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung.    

Großpackmittel (IBC):

Starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht in Kapitel 6.1 (ADR)  aufgeführt ist und: 
a) einen Fassungsraum hat von höchstens 3,0 m_ für feste und flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen II + III, höchstens 1,5 m_ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC,
Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind, höchstens 3,0 m_ für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt sind, höchstens 3,0 m_ für radioaktive Stoffe der Klasse 7, 
b) für mechanische Handhabung ausgelegt ist; 
c) den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten kann, was durch die in Kapitel 6.5 ADR) festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist 
Bem. 1. Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 (ADR) entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel 
2. Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des ADR. 

Holzfass:

Verpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden besteht und mit Reifen versehen ist. 

IBC:

siehe Großpackmittel. 

Innengefäß:

Gefäß, das eine Außenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen.

Innenverpackung:

Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist.

Kanister:

Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechrteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer oder mehreren Öffnungen. 

Kiste:

Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, sperrholz, Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdert wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen. 

Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter:

Ein IBC, der aus einem Rahmen in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen Kunststoff-Innenbhälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so ausgelegt, dass der Innenbhälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.
Bem. Wenn der Ausdruck "Kunststoff" in Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendet wird, schließt er auch andere polymerische Werkstoffe wie Gummi usw. ein. 

Kombinationsverpackung (Kunststoff):

Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe, Sperrholz usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. 
Bem. Siehe Bem. Zu "Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug)"

Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug):

Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpackung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. 
Bem. Der Innenteil der Kombinatiionsverpackung wird normnalerweise als "Innengefäß" bezeichnet. So ist zum Beispiel der"Innenteil" einer 6HA1 Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches "Innengefäß", da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine Außenverpackung auszuüben, daher ist er keine "Innenverpackung". 

Rekonditionierte Verpackung:

Verpackung, insbesondere 

  • a) ein Metallfass: 

das so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äußere Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Beizettelungen entfernt wurden, das wieder in seine ursprüngliche Form und sein ursprüngliches Profil gebracht wurde, wobei die Falze (soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden, und das nach der Teinigung aber vor dem erneuten Anstrich untersucht wurdem wobei Verpackungen, die sichtbare kleine Löcher, eine wesentliche Verminderung der Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen;

  • b) ein Fass oder Kanister aus Kunststoff: 

das/der so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden;
dessen Dichtungen, die nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden und das/der nach der Reinigung untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare Schäden, wie Risse, Falten oder Bruchstellen, oder beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden müssen. 

Sack:

Flexible Verpackung aus Papier, Kunststoffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen. 

Verschluss:

Eine Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefäßes zu verschließen. 

Zusammengesetzte Verpackung:

Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.3.1. (ADR) in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen. Bem. Der "Innenteil" der zusammengesetzten Verpackung wird immer als "Innenverpackung", nicht als "Innengefäß" bezeichnet. Eine Glasflasche ist ein Beispiel einer solchen Innenverpackung. 

 

Wichtige Begriffe:

(gem. Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände in der ADR) Auszug; kein Anspruch auf Vollständigkeit

ADR:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße 

Fester Stoff:

ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder nach den Kriterien des im Abschnitt 2.3.4 (ADR) beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens  (Penetrometerverfahren) dickflüssig ist. Fester Stoff. 

Flammpunkt:

Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein entzündbares Gemisch bilden. 

Flüssiger Stoff:

Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der bei einem Druck von 1013 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 (ADR) beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickflüssig ist. Flüssiger Stoff. 

Gefahrgutklasse:

Einteilung gefährlicher Güter in unterschiedliche Klassen. Gefahrgutklasse. 

GGVE:

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen. GGVE = Gefahrgutverordnung Eisenbahn. 

GGVS:

Verodnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen. GGVS = Gefahrgutverordung Straße. 

GGVSee:

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. GGVSee = Gefahrgutverordnung See 

Höchste Nettomasse:

Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe der Massen der Innenverpackungen und ihrem Inhalt, ausgedrückt in Kilogramm. 

Höchster Fassungsraum:

Das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), ausgedrückt in m_ oder Liter. 

Höchstzulässige Bruttomasse:

a) (für alle Arten von IBC außer für flexible IBC): Masse des Packmittelkörpers, seiner Bedienungsausrüstung, seiner baulichen Ausrüstung und seiner für die Beförderung höchstzulässige Ladung. 
b) (für Tanks): die Summe aus Eigenmasse des Tanks und höchster für die Beförderung zugelassener Ladung. 

IATA:

Internationale Gefahrgutvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter durch den weltweiten Luftverkehr. IATA. 

IMDG-Code:

Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Anwendungsbestimmungen zu Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), herausgegeben von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO), London. IMDG-Code. 

Innenauskleidung:

Eine schlauchförmige Hülle oder Sack, die/der in eine Verpackung, einschließlich Großverpackung oder Großpackmittel (IBC), eingesetzt wird, aber nicht ein Bestandteil davon ist, einschließlich der Verschlussmittel für ihre/seine Öffnungen. 

Prüfdruck:

Höchster effektiver Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht. 

RID:

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [Anlage I zum Anhang B ADR (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern) (CIM) des COTIF (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr)] RID. 

UN-Modellvorschriftenwerk:

Das Modellvorschriftenwerk, das in der Anlage der elften überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderungen gefährlicher Güter, herausgegeben von den Vereinten Nationen (ST/SG/AC.10/1/Rev.11), enthalten ist. 

UN-Nummer:

Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäß UN-Modellvorschriftenwerk. 

Verpackungsgruppe:

Eine Gruppe, der gewisse Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung vür Verpackungszwecke zugeordnet sind. Die Verpackungsgruppen haben folgende Bedeutung, die in Teil 2 der ADR genauer erläutert wird: Verpackungsgruppe.    

  • Verpackungsgruppe   I: Stoffe mit hoher Gefahr 
  • Verpackungsgruppe  II: Stoffe mit mittlerer Gefahr 
  • Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr 

Bem. Bestimmte Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten, sind ebenfalls einer Verpackungsgruppe zugeordnet.
Quelle ADR (Ausschnitt)

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