Gefahrgutinformationen

Verpackungsanweisung "flüssige Stoffe"

Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen [ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen]:

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 (ADR) erfüllt sind:

Quelle ADR

Haftungsausschluss:

Dieser Service, den wir Ihnen kostenlos zur Verfügung stellen, übernimmt keine Garantie dafür, dass die bereitgestellten Informationen vollständig, richtig und in jedem Fall aktuell sind. Als Nutzer dieses Dienstes obliegt es Ihnen, die zur Verfügung gestellten Informationen selbst zu überprüfen. Die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse erfolgt in eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen.