Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AGB) der MENKE Industrie­verpackungen GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der MENKE Industrie­verpackungen GmbH, Beckedorfer Bogen 7, 21218 Seevetal im Folgenden „MENKE“ und den Lieferanten, im Folgenden „Lieferant“, als Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

  2. Die AGB regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für sämtliche Einkäufe von Waren durch MENKE von seinen Lieferanten. Sie gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern nicht abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen werden.

  3. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von MENKE ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von Industrie­verpackungen, einschließlich Gefahrgutverpackungen, gemäß den Spezifikationen und Anforderungen von MENKE. Der Lieferant verpflichtet sich, die bestellten Verpackungen in der vereinbarten Qualität, Menge und zum vereinbarten Zeitpunkt zu liefern.

  2. Die Industrie­verpackungen umfassen sämtliche Arten von Verpackungen, die für industrielle Zwecke genutzt werden können, einschließlich aber nicht beschränkt auf Paletten, Container, Fässer, Kanister, Eimer, Flaschen, Dosen, Kartons, Säcke und spezielle Verpackungen für Gefahrgut. Die Gefahrgutverpackungen müssen den gesetzlichen Vorschriften und Normen für den sicheren Transport und die Lagerung gefährlicher Güter entsprechen.

  3. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Verpackungen den geltenden nationalen und internationalen Standards sowie den spezifischen Anforderungen und Spezifikationen von MENKE entsprechen. Dies schließt die Einhaltung aller relevanten Sicherheits- und Umweltvorschriften ein.

  4. Änderungen des Vertragsgegenstandes, insbesondere hinsichtlich der Spezifikationen und Mengen der zu liefernden Verpackungen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Solche Änderungen können zusätzliche Kosten und Lieferzeitänderungen nach sich ziehen, die im Vorfeld zwischen den Parteien vereinbart werden müssen.

  5. Der Lieferant verpflichtet sich, alle notwendigen Dokumentationen, Zertifizierungen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Standards für Industrie­verpackungen und Gefahrgutverpackungen bestätigen.

  6. Sollte der Lieferant feststellen, dass er nicht in der Lage ist, die vereinbarten Industrie­verpackungen oder Gefahrgutverpackungen zu liefern, hat er MENKE unverzüglich darüber zu informieren und gemeinsam mit MENKE mögliche Alternativen zu erarbeiten. Dies kann die Lieferung von Ersatzprodukten oder die Anpassung der Lieferbedingungen umfassen.

     

§ 3 Sonderanfertigungen und Werkleistungen

  1. MENKE bezieht von seinen Lieferanten überwiegend Standardwaren wie IBC, Fässer, Kanister, Eimer und ähnliche Industrie­verpackungen. Darüber hinaus kann MENKE gelegentlich Sonderanfertigungen beauftragen, die spezifische Anforderungen und individuelle Anpassungen erfordern. 

  2. Lieferanten sind verpflichtet, die Anforderungen für Sonderanfertigungen genau zu beachten und die notwendigen technischen Spezifikationen, Materialien und Produktionsverfahren einzuhalten, die MENKE vorgibt. Die Qualität und Eigenschaften der Sonderanfertigungen müssen den von MENKE festgelegten Standards und Anforderungen entsprechen.

  3. Vor Beginn der Produktion von Sonderanfertigungen hat der Lieferant MENKE detaillierte Pläne und Spezifikationen zur Genehmigung vorzulegen. MENKE behält sich das Recht vor, diese Pläne zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen zu verlangen. Die Produktion darf erst nach schriftlicher Genehmigung durch MENKE beginnen.

  4. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Sonderanfertigungen termingerecht und in der vereinbarten Qualität geliefert werden. Sollte der Lieferant nicht in der Lage sein, die Anforderungen zu erfüllen, ist MENKE berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls alternative Lieferanten zu beauftragen.

 

§ 4 Besonderheiten bei Verpackungen für Gefahrstoffe

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Verpackung, Kennzeichnung und dem Transport von Gefahrstoffen einzuhalten. 

  2. Verpackungen für Gefahrstoffe müssen so gestaltet und hergestellt sein, dass sie den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Gefahrstoffes gerecht werden. Dies umfasst insbesondere die Vermeidung von Leckagen, ausreichende Stabilität und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Belastungen sowie den Schutz vor äußeren Einflüssen. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für Gefahrgutverpackungen entsprechen und entsprechend zertifiziert sein.

  3. Alle Verpackungen für Gefahrstoffe müssen ordnungsgemäß und deutlich sichtbar mit den vorgeschriebenen Gefahrensymbolen, Gefahrenhinweisen, Sicherheitshinweisen und sonstigen Kennzeichnungen versehen sein. Diese Kennzeichnungen müssen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und in der jeweiligen Landessprache des Bestimmungslandes vorliegen.

  4. Der Lieferant ist verpflichtet, MENKE bei Lieferung von Gefahrstoffen die vollständigen und aktuellen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen. Diese Sicherheitsdatenblätter müssen in der jeweiligen Landessprache des Bestimmungslandes vorliegen und alle relevanten Informationen für den sicheren Umgang, Transport, Lagerung und Entsorgung des Gefahrstoffes enthalten.

  5. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle Personen, die mit der Verpackung, Kennzeichnung, dem Transport und der Lagerung von Gefahrstoffen befasst sind, entsprechend geschult und über die spezifischen Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen unterrichtet sind. Der Lieferant hat die Einhaltung dieser Schulungspflichten regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

  6. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Verpackung, Kennzeichnung und dem Transport von Gefahrstoffen entstehen. Dies umfasst insbesondere Schäden, die durch Leckagen, falsche Kennzeichnungen oder unsachgemäße Handhabung verursacht werden.

  7. Der Lieferant stellt MENKE von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nichteinhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Verpackung, Kennzeichnung und dem Transport von Gefahrstoffen resultieren. Dies umfasst auch alle Kosten, die MENKE im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstehen, einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten.

     

§ 5 Bestellung und Angebot

  1. MENKE sendet Anfragen für Waren an den Lieferanten. Diese Anfragen umfassen detaillierte Spezifikationen der benötigten Waren, einschließlich Mengen, Qualitätsanforderungen, technischen Spezifikationen, Lieferfristen und sonstigen relevanten Bedingungen. 

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Anfrage festgelegt ist, ein schriftliches Angebot an MENKE zu übermitteln.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Änderungen oder Abweichungen von den in der Anfrage festgelegten Bedingungen und Spezifikationen in seinem Angebot deutlich zu kennzeichnen und zu begründen.

  4. Das Angebot des Lieferanten stellt ein verbindliches Angebot dar, das für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Zugang des Angebots bei MENKE gültig ist, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Innerhalb dieser Frist kann MENKE das Angebot schriftlich annehmen oder ablehnen.

  5. Ein Vertrag zwischen MENKE und dem Lieferanten kommt erst durch die schriftliche Bestellbestätigung von MENKE zustande, die per E-Mail an den Lieferanten gesendet wird. Mündliche Vereinbarungen und Zusagen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

     

§ 6 Lieferbedingungen

  1. Die Lieferung erfolgt gemäß den Incoterms 2020 "Delivered Duty Paid" (DDP), sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Lieferant trägt alle Kosten und Risiken, einschließlich der Transportkosten, Zollabfertigung, Versicherung und sonstiger Abgaben, bis zur Anlieferung der Waren an den von MENKE benannten Ort. Der Preis umfasst somit insbesondere die Kosten für Verpackung und Versand. Nachforderungen jeder Art sind ausgeschlossen.

  2. Der Lieferant ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verpackung, Kennzeichnung und den Versand der Waren, um sicherzustellen, dass sie unbeschädigt und vollständig am Bestimmungsort ankommen. Die Verpackung muss den Anforderungen des jeweiligen Transportmittels entsprechen und eine sichere Ankunft der Waren gewährleisten.

  3. Der Lieferant hat alle notwendigen Dokumente für die Zollabfertigung und den Transport beizufügen und sicherzustellen, dass diese vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Der Lieferant trägt die Verantwortung für alle Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, die durch fehlerhafte oder unvollständige Dokumente entstehen.

  4. Die Liefertermine sind verbindlich und müssen strikt eingehalten werden. Der Lieferant ist verpflichtet, MENKE unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine termingerechte Lieferung gefährden könnten. In einem solchen Fall hat der Lieferant geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Lieferverzögerung zu minimieren und MENKE über die voraussichtliche neue Lieferzeit zu informieren.

  5. Ohne die ausdrückliche Zustimmung von MENKE vorzeitig vorgenommene Auslieferungen berühren nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundenen Zahlungsfristen. MENKE behält sich vor, zu früh eintreffende Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden bzw. auf den vorgeschriebenen Liefertermin zu valutieren. Der Lieferant hat die Kosten und Risiken für solche Rücksendungen zu tragen.

  6. Bei Lieferverzug ist MENKE berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Lieferant die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

  7. Im Falle des Lieferverzugs hat der Lieferant MENKE alle durch den Verzug entstehenden Schäden zu ersetzen. Dazu gehören unter anderem:

    1. Mehrkosten für Deckungskäufe oder Ersatzbeschaffungen, die MENKE tätigen muss, um die ausbleibende Lieferung zu kompensieren.

    2. Produktionsausfälle und entgangene Gewinne, die MENKE aufgrund der verspäteten Lieferung entstehen.

    3. Vertragsstrafen, die MENKE gegenüber seinen Kunden aufgrund der verspäteten Lieferung zu zahlen hat.

  8. Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MENKE zulässig. Jede Teillieferung ist als separate Lieferung zu behandeln und entsprechend zu kennzeichnen. Die Zustimmung zu Teillieferungen entbindet den Lieferanten nicht von der Einhaltung der vereinbarten Gesamtlieferfrist.

  9. MENKE behält sich das Recht vor, die gelieferten Waren bei Anlieferung zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Prüfung auf Vollständigkeit, Qualität und Mangelfreiheit. Offensichtliche Mängel werden innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung gerügt, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung.

  10. Für den Fall, dass die Lieferung nicht den vereinbarten Bedingungen entspricht, ist MENKE berechtigt, die Annahme der Waren zu verweigern und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die MENKE durch eine nicht ordnungsgemäße Lieferung entstehen.

  11. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen von MENKE Auskunft über den Stand der Herstellung und den voraussichtlichen Liefertermin der Waren zu geben. MENKE ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten, die Herstellung der Waren vor Ort zu überprüfen.

 

§ 7 Kostenvoranschlag

  1. Für die Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen und dergleichen wird keine Vergütung gewährt. Der Lieferant erstellt den Kostenvoranschlag auf eigene Kosten und stellt ihn MENKE unentgeltlich zur Verfügung.

  2. Sollte der Lieferant während der Durchführung der Arbeiten feststellen, dass der Kostenvoranschlag um mehr als 10% überschritten werden wird, ist er verpflichtet, die Arbeiten unverzüglich einzustellen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug. In Fällen von Gefahr im Verzug hat der Lieferant die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden abzuwenden und MENKE unverzüglich darüber zu informieren.

  3. Der Lieferant hat MENKE unverzüglich über die voraussichtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags zu informieren und auf eine Entscheidung von MENKE hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise zu warten. Der Lieferant darf erst nach schriftlicher Zustimmung von MENKE mit den Arbeiten fortfahren.

  4. Die Mitteilung über die voraussichtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags muss detaillierte Informationen über die Gründe und den Umfang der Überschreitung enthalten. MENKE wird daraufhin eine Entscheidung treffen und dem Lieferanten entsprechende Anweisungen geben. Die Entscheidung von MENKE ist für den Lieferanten verbindlich.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Vereinbarte Preise sind Festpreise und unterliegen keinen Änderungen. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich nach ordnungsgemäßem Wareneingang und Erhalt einer prüfbaren und ordnungsgemäßen Rechnung. Die Rechnung muss alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere:

    1. Den vollständigen Namen und die Anschrift des Lieferanten und von MENKE.

    2. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten.

    3. Das Rechnungsdatum und eine eindeutige Rechnungsnummer.

    4. Die Bestellnummer und das Bestelldatum von MENKE.

    5. Eine genaue Beschreibung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, einschließlich Mengenangaben und Einzelpreise.

    6. Das Lieferdatum und den Lieferort.

    7. Den Gesamtbetrag der Rechnung, aufgeschlüsselt nach Netto-Betrag, anwendbarem Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag sowie den Bruttobetrag.

    8. Etwaige Skonto- oder Rabattvereinbarungen, die im Rahmen der Bestellung gewährt wurden.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Rechnung in prüfbarer Form bei MENKE eingeht. Rechnungen, die unvollständig oder fehlerhaft sind, werden von MENKE nicht bearbeitet und zurückgewiesen. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall erst mit dem Eingang der korrigierten und vollständigen Rechnung.

  3. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom Lieferanten angegebene Bankkonto. MENKE ist verpflichtet, Zahlungen innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele zu leisten. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Abbuchung von MENKEs Konto maßgeblich. Der Lieferant ist verpflichtet, MENKE rechtzeitig über Änderungen seiner Bankverbindung zu informieren. MENKE haftet nicht für Verzögerungen oder Fehlüberweisungen, die aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Lieferanten entstehen.

  4. MENKE ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen, auch wenn diese Forderungen bestritten sind. MENKEs Zurückbehaltungsrechte können nicht eingeschränkt werden.

  5. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegen MENKE, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MENKE, an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

  6. Für den Fall, dass MENKE berechtigte Einwände gegen die gelieferte hat, ist MENKE berechtigt, die Zahlung entsprechend bis zur Klärung der Einwände zurückzuhalten. In einem solchen Fall wird der Lieferant unverzüglich über die Einwände informiert und aufgefordert, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

 

§ 9 Qualitätssicherung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem nach den anerkannten Normen und Standards zu unterhalten und kontinuierlich zu verbessern. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen, Qualitätsanforderungen und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

  2. Der Lieferant führt regelmäßige Qualitätskontrollen durch und dokumentiert diese. Die Qualitätskontrollen umfassen insbesondere die Überprüfung der Rohmaterialien, der Produktionsprozesse sowie der Endprodukte. Die Dokumentation der Qualitätskontrollen ist MENKE auf Verlangen vorzulegen.

  3. MENKE ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten beim Lieferanten Audits durchzuführen, um die Einhaltung der Qualitätsanforderungen zu überprüfen. Der Lieferant wird MENKE Zugang zu den relevanten Produktionsstätten, Prüfeinrichtungen und Qualitätsdokumentationen gewähren und die erforderliche Unterstützung leisten.

  4. Der Lieferant verpflichtet sich, MENKE unverzüglich alle Informationen über Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen oder Qualitätsanforderungen mitzuteilen und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichungen zu ergreifen. Der Lieferant hat MENKE über die ergriffenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit zu informieren.

  5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Rückverfolgbarkeit der gelieferten Waren sicherzustellen. Dies umfasst die Kennzeichnung der Waren sowie die Dokumentation der Produktions- und Lieferkette, um im Falle von Qualitätsproblemen schnell und effektiv reagieren zu können.

 

§ 10 Abnahme

  1. Die Abnahme der gelieferten Waren erfolgt am vereinbarten Bestimmungsort. Die Abnahme setzt voraus, dass die Waren den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsanforderungen entsprechen und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.

  2. MENKE ist verpflichtet, die gelieferten Waren innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung zu prüfen und dem Lieferanten offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

  3. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn MENKE die Waren ausdrücklich abnimmt oder die Waren ohne Beanstandung in Gebrauch nimmt. 

  4. Stellt MENKE bei der Abnahme Mängel fest, ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder mangelfreie Waren zu liefern. MENKE ist berechtigt, die Abnahme bis zur vollständigen Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Waren zu verweigern.

  5. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist MENKE berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

  6. Der Lieferant trägt alle mit der Mängelbeseitigung oder Nachlieferung verbundenen Kosten, einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch, wenn sich die mangelhaften Waren an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befinden.

 

 

§ 11 Gewährleistung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsanforderungen entsprechen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung aller relevanten technischen Standards, Sicherheitsvorschriften und Umweltauflagen.

  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Innerhalb dieser Frist hat der Lieferant alle Mängel, die nachweislich auf einen Fehler in Konstruktion, Material oder Ausführung zurückzuführen sind, auf eigene Kosten zu beseitigen oder die mangelhaften Waren nach Wahl von MENKE zu ersetzen.

  3. Die Mängelhaftung richtet sich vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen Einkaufsbedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

  4. Alle mit der Erfüllung von Mängelansprüchen in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Lieferanten zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Kosten für Fracht, Verpackung und Versicherung, öffentliche Abgaben, Ein- und Ausbaukosten, Prüfungen einschließlich Sachverständigenkosten und Kosten für technische Abnahmen etc. Intern bei uns entstehenden Aufwand im Zusammenhang mit der Mängelsuche, der Nachbesserung oder Nacherfüllung (etwa auch für Sortierarbeiten) hat der Lieferant zu tragen, wobei die tatsächlichen Arbeitskosten der von uns eingesetzten Arbeitnehmer bei Herausrechnung eines Gewinnanteils maßgeblich sind.

  5. In besonders dringenden Fällen, in denen die Setzung einer auch sehr kurzen Frist zur Nachbesserung bei Beachtung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist, ist MENKE berechtigt, selbst Nachbesserungsarbeiten durchzuführen oder anderweitig in Auftrag zu geben. Die Kosten trägt der Lieferant.

 

§ 12 Haftung

  1. Der Lieferant haftet uneingeschränkt für sämtliche Schäden, die MENKE durch die Lieferung mangelhafter Waren entstehen. Dies umfasst sowohl unmittelbare als auch mittelbare Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktionsausfälle, entgangene Gewinne, Nutzungsausfälle, Schäden an anderen Gütern oder Anlagen von MENKE sowie sonstige Vermögensschäden.

  2. Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmer und sonstige Dritte, deren sich der Lieferant zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass diese Personen in gleichem Maße zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen und gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sind wie der Lieferant selbst. Der Lieferant haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden.

  3. Der Lieferant ist verpflichtet, MENKE von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter gegen MENKE geltend gemacht werden. Dies umfasst insbesondere Ansprüche wegen Produkthaftung, Verletzung von Schutzrechten Dritter, Umwelt- oder Gesundheitsschäden sowie sonstige Schäden, die durch die mangelhaften Waren oder Dienstleistungen verursacht wurden.

  4. Der Lieferant haftet auch für Schäden, die MENKE aufgrund von Verzögerungen bei der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistungen entstehen. Dies umfasst insbesondere Vertragsstrafen, die MENKE gegenüber seinen Kunden oder Geschäftspartnern aufgrund verspäteter Lieferungen oder Leistungen zu zahlen hat, sowie sonstige Schäden, die durch die Verzögerung verursacht werden.

  5. Für den Fall, dass MENKE aufgrund der Lieferung mangelhafter Waren Rückrufaktionen oder sonstige Maßnahmen ergreifen muss, ist der Lieferant verpflichtet, die hierfür anfallenden Kosten und Aufwendungen zu tragen. Dies umfasst insbesondere die Kosten für die Identifikation, Rückholung, Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Waren sowie etwaige sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückrufaktion oder anderen Maßnahmen entstehen.

  6. Die Haftung des Lieferanten ist nicht ausgeschlossen oder beschränkt durch etwaige Haftungsbeschränkungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vertragsdokumenten. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von MENKE.

  7. Der Lieferant haftet auch für Schäden, die MENKE aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder sonstigen vertraglichen Nebenpflichten entstehen. Dies umfasst insbesondere den unbefugten Zugriff auf vertrauliche Informationen, die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Dritte oder sonstige Verstöße gegen die vertraglichen Vereinbarungen.

  8. Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich auch auf Schäden, die durch die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen oder sonstigen rechtlichen Bestimmungen entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, MENKE unverzüglich über alle relevanten Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und sicherzustellen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen stets den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

 

§ 13 Versicherungen

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten, die die Risiken aus der Lieferung mangelhafter Waren abdeckt. Der Lieferant hat MENKE auf Anfrage eine Kopie des Versicherungsscheins und den Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämien zur Verfügung zu stellen.

  2. Zusätzlich zur Haftpflichtversicherung verpflichtet sich der Lieferant, eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten, die die Risiken aus der Herstellung, dem Vertrieb und der Nutzung der gelieferten Waren abdeckt. 

  3. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, eine Transportversicherung abzuschließen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten, die die Risiken aus dem Transport der Waren bis zum Bestimmungsort abdeckt. 

  4. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle Subunternehmer, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages tätig werden, ebenfalls über angemessene Haftpflicht-, Produkthaftpflicht- und Transportversicherungen verfügen. Der Lieferant hat MENKE auf Anfrage entsprechende Nachweise der Subunternehmer vorzulegen.

  5. Alle Versicherungen müssen bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Versicherungen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten bleiben und hat MENKE unverzüglich über jede Änderung oder Kündigung der Versicherungen zu informieren.

  6. Der Lieferant verpflichtet sich, MENKE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Versicherungsdeckung aus irgendeinem Grund eingeschränkt oder beendet wird. In einem solchen Fall hat der Lieferant unverzüglich und auf eigene Kosten eine neue Versicherung abzuschließen, die den Anforderungen dieser Klausel entspricht, und MENKE die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

  7. Die Verpflichtung des Lieferanten zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung der genannten Versicherungen entbindet den Lieferanten nicht von seinen gesetzlichen und vertraglichen Haftungsverpflichtungen gegenüber MENKE.

 

§ 14 Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge

  1. MENKE behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dienen ausschließlich der Durchführung des Vertrags und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

  2. Die vom Lieferanten nach den besonderen Angaben von MENKE angefertigten Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge und sonstigen Unterlagen dürfen ebenfalls nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Vertraulichkeit dieser Unterlagen zu wahren und sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter und Subunternehmer diese Verpflichtung einhalten.

  3. Auf Verlangen von MENKE ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Unterlagen, einschließlich der von MENKE zur Verfügung gestellten Vervielfältigungen, unverzüglich an MENKE herauszugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht. Der Lieferant hat keinen Zurückbehaltungsanspruch an diesen Unterlagen.

  4. Der Lieferant ist verpflichtet, MENKE über den Verbleib und die Nutzung der Unterlagen jederzeit Auskunft zu geben und diese auf Anforderung ordnungsgemäß zu dokumentieren. MENKE behält sich das Recht vor, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

  5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen behält sich MENKE das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die MENKE durch eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Unterlagen entstehen.

 

§ 15 Geheimhaltung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle technischen, kaufmännischen und sonstigen Informationen, die MENKE dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Verfügung stellt oder die der Lieferant im Rahmen der Zusammenarbeit erhält, unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise übermittelt werden. Dazu gehören insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Produktinformationen, technische Daten, Zeichnungen, Pläne, Prototypen, Software, Marktdaten, Kundenlisten, Preisgestaltungen und sonstige betriebswirtschaftliche Informationen.

  2. Der Lieferant verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, MENKE hat der Weitergabe vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmern zugänglich machen, die diese Informationen zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten benötigen und die ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass diese Personen die vertraulichen Informationen nur im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen verwenden.

  3. Der Lieferant verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren und unbefugten Zugriff, Verlust, Veränderung oder Offenlegung zu verhindern. Dazu gehören unter anderem Maßnahmen zur Zugangskontrolle, Datenverschlüsselung, sichere Aufbewahrung von Dokumenten und Schutz vor Cyberangriffen.

  4. Der Lieferant verpflichtet sich, vertrauliche Informationen unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn diese zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht mehr benötigt werden oder wenn MENKE dies verlangt. Der Lieferant hat MENKE auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass sämtliche vertraulichen Informationen vollständig zurückgegeben oder vernichtet wurden. Elektronische Daten sind so zu löschen, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist.

  5. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Der Lieferant ist auch nach Vertragsende verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen weiterhin vertraulich zu behandeln und nicht für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbefristet, solange die vertraulichen Informationen nicht allgemein bekannt geworden sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflichten vorliegt.

  6. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die MENKE durch die Verletzung der Geheimhaltungspflichten entstehen. Dies umfasst insbesondere Schäden, die durch den unbefugten Zugriff, die unbefugte Nutzung, die Offenlegung oder den Verlust vertraulicher Informationen verursacht werden. Der Lieferant hat MENKE von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Verletzung der Geheimhaltungspflichten gegen MENKE geltend gemacht werden.

  7. Sollten gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen den Lieferanten verpflichten, vertrauliche Informationen offenzulegen, hat der Lieferant MENKE unverzüglich darüber zu informieren und die Offenlegung auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Der Lieferant hat MENKE in einem solchen Fall bei der Wahrung ihrer Rechte und Interessen bestmöglich zu unterstützen.

  8. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungsklausel auch auf seine Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmer und sonstige Dritte zu übertragen, deren sich der Lieferant zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten bedient. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass diese Personen in gleichem Maße zur Einhaltung der Geheimhaltungspflichten verpflichtet sind wie der Lieferant selbst.

 

§ 16 Datenschutz

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), zu verarbeiten und zu schützen. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wie beispielsweise Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Kontodaten und andere Informationen, die eine Person direkt oder indirekt identifizieren können.

  2. Der Lieferant darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten und ausschließlich im Rahmen der Weisungen von MENKE verarbeiten. Eine weitergehende Verarbeitung, insbesondere zu eigenen Zwecken oder zur Weitergabe an Dritte, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MENKE zulässig.

  3. Der Lieferant verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und diese vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Offenlegung zu schützen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem Zugriffs- und Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, Pseudonymisierung, regelmäßige Datensicherungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste.

  4. Der Lieferant verpflichtet sich, MENKE unverzüglich zu informieren, wenn ihm ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen oder eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird. Der Lieferant hat MENKE bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere hinsichtlich der Meldung von Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörden und betroffene Personen, bestmöglich zu unterstützen.

  5. Der Lieferant verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen oder zurückzugeben, wenn diese zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht mehr benötigt werden oder wenn MENKE dies verlangt. Der Lieferant hat MENKE auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass sämtliche personenbezogenen Daten vollständig gelöscht oder zurückgegeben wurden. Elektronische Daten sind so zu löschen, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist.

  6. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Verpflichtungen aus dieser Datenschutzklausel auch auf seine Erfüllungsgehilfen, Unterauftragnehmer und sonstige Dritte zu übertragen, deren sich der Lieferant zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten bedient. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass diese Personen in gleichem Maße zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet sind wie der Lieferant selbst.

  7. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die MENKE durch die Verletzung der Datenschutzbestimmungen entstehen. Dies umfasst insbesondere Schäden, die durch den unbefugten Zugriff, die unbefugte Nutzung, die Offenlegung oder den Verlust personenbezogener Daten verursacht werden. Der Lieferant hat MENKE von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Verletzung der Datenschutzbestimmungen gegen MENKE geltend gemacht werden.

  8. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen von MENKE die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzuweisen und MENKE alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere die Vorlage von Dokumentationen zu den getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Durchführung von Audits und Inspektionen durch MENKE oder einen von MENKE beauftragten Dritten.

  9. Sollten gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen den Lieferanten verpflichten, personenbezogene Daten offenzulegen, hat der Lieferant MENKE unverzüglich darüber zu informieren und die Offenlegung auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Der Lieferant hat MENKE in einem solchen Fall bei der Wahrung ihrer Rechte und Interessen bestmöglich zu unterstützen.

 

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Regelung.

  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist der Sitz von MENKE.

Stand: 01.08.2025

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Verkauf von Waren

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen der MENKE Industrie­verpackungen GmbH, Beckedorfer Bogen 7, 21218 Seevetal (nachfolgend „Verkäufer“) und den Kunden (nachfolgend „Kunde“).

  2. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

  3. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  4. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

     

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln und Angeboten in Katalogen, auf Webseiten, in sonstigen Werbematerialien oder durch andere Kommunikationsmittel stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.

  2. Mit dem Absenden einer Bestellung gibt der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Kunden sind an die Bestellung für die Dauer von zwei (2) Wochen nach Abgabe der Bestellung gebunden.

  3. Der Verkäufer wird den Zugang der Bestellung unverzüglich per E-Mail oder auf anderem geeignetem Kommunikationsweg bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

  4. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des Kunden durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annimmt.

  5. Sollte die Lieferung der vom Kunden bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sieht der Verkäufer von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Verkäufer wird den Kunden darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

     

§ 3 Lieferbedingungen und Vorbehalt der Vorkassezahlung

  1. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

  2. Die Lieferfrist beträgt circa 10 Werktage, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sie beginnt – vorbehaltlich der Regelung in Absatz (3) – mit Vertragsschluss.

  3. Die Lieferung von Speditionsware erfolgt frei Bordsteinkante, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

  4. Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behält sich der Verkäufer vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls der Verkäufer von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch macht, wird er den Kunden unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich der Mehrwertsteuer und der Versandkosten.

  5. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person geht das Transportrisiko auf den Kunden über, § 447 BGB.

     

§ 4 Preise und Versandkosten

  1. Es gelten jeweils die Preise, die zum Zeitpunkt der abgegebenen Bestellung maßgeblich sind. Sämtliche Preisangaben auf Webseiten und anderen Angeboten sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und anfallender Versandkosten.

  2. Die Versandkosten sind in den Preisangaben angegeben. 

  3. Wenn der Verkäufer die Bestellung durch Teillieferungen erfüllt, entstehen dem Kunden nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, werden für jede Teillieferung Versandkosten berechnet.

     

§ 5 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer und die Versandkosten sind spätestens, wenn nicht anders vereinbart, binnen zwei (2) Wochen ab Zugang unserer Rechnung zu bezahlen.

  2. Der Kunde kann den Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer und die Versandkosten nach seiner Wahl nur mit den vom Verkäufer angebotenen Zahlungsmöglichkeiten bezahlen.

  3. Kunden sind nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Verkäufers aufzurechnen, es sei denn, ihre Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Sie sind zur Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers auch berechtigt, wenn sie Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend machen.

  4. Kunden dürfen ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn ihr Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag herrührt.

  5. Die Zahlung des Kaufpreises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Ist die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt, so kommen Kunden bereits durch Versäumung des Termins in Verzug. In diesem Fall haben sie dem Verkäufer für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

  6. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch uns nicht aus.

     

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen im Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, selbst wenn sich der Verkäufer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

  2. Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs sind Kunden berechtigt, die Produkte an Dritte zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt jedoch, wenn der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug ist oder die Zahlungen eingestellt hat.

  3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des jeweiligen vom Verkäufer in Rechnung gestellten Bruttoverkaufspreises an den Verkäufer ab. Diese Abtretung wird hiermit vom Verkäufer angenommen. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche des Verkäufers gegen den Kunden.

  4. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann jedoch widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

  5. Der Verkäufer ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner offen zu legen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder die Einziehungsermächtigung widerrufen wurde. Der Verkäufer kann in diesen Fällen die abgetretenen Forderungen selbst einziehen.

  6. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der abgetretenen Forderungen sowie die Namen und Anschriften der Drittschuldner zu übermitteln und alle für die Einziehung der Forderungen notwendigen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.

  7. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasser ausreichend zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Versicherungsansprüche aus einem Schadensfall in Bezug auf die Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an.

  8. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können.

  9. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

  10. Verletzt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, angerechnet.

 

§ 7 Gewährleistung

  1. Der Verkäufer haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit Gefahrübergang.

  2. Kunden sind dazu verpflichtet, die gekaufte Ware zu untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel. Verletzen die Kunden ihre Untersuchungs- und Rügepflicht, ist die Geltendmachung von Gewährleitungsansprüchen ausgeschlossen.

  3. Etwaige vom Verkäufer gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Absatz (1). Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen.

     

§ 8 Haftung

  1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  3. Die Einschränkungen der Absätze (1) und (2) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

  4. Die sich aus den Absätzen (1) und (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Verkäufer und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

§ 9 Toleranzen

 

  1. Der Kunde hat Gewichtsabweichungen von +/- 5% der gelieferten Ware und Maßabweichungen von +/- 3% auf die Sollmaße zu tolerieren. Diese Toleranzen gelten als vertragsgemäß und berechtigen den Kunden nicht zu Mängelrügen oder sonstigen Ansprüchen.

  2. Bei allen Anfertigungen hat der Verkäufer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 15% der bestellten Menge. Bei handelsüblichen Standarderzeugnissen ist der Verkäufer berechtigt, Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge vorzunehmen. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen. Der Kunde erkennt diese Regelung als vertragsgemäß an und verzichtet auf Ansprüche wegen Über- oder Unterlieferungen innerhalb der genannten Toleranzgrenzen.

 

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden und Lagerung der Waren und Einsatzzweck

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren sachgemäß zu lagern und sich eigenständig über die im Einzelfall geeigneten Lagerbedingungen zu informieren. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der vom Verkäufer gegebenen Lagerungshinweise sowie allgemein anerkannter Standards und Vorschriften zur Lagerung der jeweiligen Warengattung.

  2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Lagerbedingungen den spezifischen Anforderungen der gelieferten Waren entsprechen. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, dass empfindliche Waren, wie zum Beispiel Stahlblechverpackungen, nicht im Außenbereich oder unter Bedingungen gelagert werden, die zu nachteiligen Veränderungen führen können.

  3. Kommt es aufgrund unsachgemäßer Lagerung zu nachteiligen Veränderungen oder Schäden an den Waren, stellt dies keinen Mangel dar und begründet keine Ansprüche des Kunden gegen den Verkäufer. Der Kunde trägt in diesen Fällen die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Lagerung und die daraus resultierenden Konsequenzen.

  4. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Lagerung der Waren zu gewährleisten, und ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über etwaige Schwierigkeiten oder Fragen bezüglich der Lagerung zu informieren.

  5. Der Kunde hat sich vor Bestellung eigenverantwortlich darüber zu informieren, ob die Verpackung für den von ihm geplanten Einsatzzweck geeignet ist. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste, die daraus resultieren, dass die Verpackung für den vorgesehenen Einsatzzweck ungeeignet ist.

  6. Im Falle von Verstößen gegen die Lagerungspflichten, die Pflicht zur Überprüfung der Eignung für den Einsatzzweck oder andere Mitwirkungspflichten des Käufers, haftet der Verkäufer nicht für daraus resultierende Schäden oder Qualitätsminderungen der gelieferten Waren. Der Käufer hat in solchen Fällen keinen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz.

 

§ 11 Rekonditionierte Verpackungen („Refurbishing“)

 

  1. Der Kunde, der rekonditionierte Verpackungen erwirbt, kauft bewusst und eigenverantwortlich Verpackungen, die nicht neu sind. Rekonditionierte Verpackungen können hinsichtlich Sauberkeit, Geruchsanhaftungen und andere Umstände, die durch den vorherigen Gebrauch beeinträchtigt werden, nicht dieselben Anforderungen erfüllen wie neue, unbenutzte Verpackungen.

  2. Geschuldet und geliefert werden rekonditionierte Verpackungen mittlerer Art und Güte. Dies bedeutet, dass die Verpackungen in einem gebrauchten, aber funktionsfähigen Zustand sind und ihren Zweck erfüllen, ohne jedoch die Qualität und den Zustand neuer Verpackungen zu erreichen.

  3. Der Kunde hat vor Bestellung eigenverantwortlich zu prüfen, ob die rekonditionierten Verpackungen für den von ihm geplanten Einsatzzweck geeignet sind. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung von möglichen Beeinträchtigungen durch den vorherigen Gebrauch der Verpackungen.

  4. In Zweifelsfällen wird dem Kunden empfohlen, vor Bestellung Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen, um etwaige Fragen oder Unsicherheiten bezüglich der Eignung der rekonditionierten Verpackungen für den geplanten Einsatzzweck zu klären.

  5. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste, die daraus resultieren, dass die rekonditionierten Verpackungen für den vorgesehenen Einsatzzweck ungeeignet sind oder die Erwartungen des Kunden hinsichtlich Sauberkeit, Geruch oder anderer durch den vorherigen Gebrauch beeinträchtigter Umstände nicht erfüllen.

  6. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Prüfung der Eignung der rekonditionierten Verpackungen und die daraus resultierenden Konsequenzen. Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadensersatz wegen der beschriebenen Umstände sind ausgeschlossen.

 

§ 12 Datenschutz

Detaillierte Informationen zum Datenschutz bei uns, insbesondere zum Umfang der Verarbeitung der Daten und zu den gesetzlichen Rechten, finden die Kunden in der Datenschutzerklärung des Verkäufers unter: www.menke-industrieverpackungen.de/datenschutzerklaerung

 

§ 13 Urheberrechte

Der Verkäufer hat an allen Bildern, Filme und Texten, die auf seiner Webseite oder sonstigen Werbungen veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte, ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers gestattet.

 

§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden einschließlich der Abbedingung der Schriftform bedürfen zur Erlangung der Gültigkeit der Schriftform. 

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

  3. Wenn der Kunde Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 

  4. Sollten Teile dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Falle die unwirksame Vereinbarung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck weitgehend entspricht und wirksam ist.

Stand: 01.08.2025