Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

 der Firma MENKE Industrie­verpackungen GmbH

 I.       Geltung

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Bestellungen bei und Verträge mit Lieferanten und sonstigen Leistungserbringern (im Folgenden: „Vertragspartner“) über Warenlieferungen und Leistungen jedweder Art. Die Bedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung mit Kaufleuten auch für künftige Bestellungen/Verträge, gleich in welcher Form (schriftlich oder fern-/mündlich) abgegeben/geschlossen. Verkaufs- oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anerkennung, auch wenn ein ausdrücklicher Widerspruch unsererseits unterbleibt.

II.      Kostenvoranschläge; Vertragsschluss

1.     Für die Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen und dergleichen wird keine Vergütung gewährt. Wird für den Vertragspartner erkennbar, dass der Kostenvoranschlag um mehr als 10% überschritten werden wird, hat er (außer bei Gefahr im Verzug) die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Weiter hat er uns dies mitzuteilen und auf unsere Entscheidung hinsichtlich der weiteren Arbeiten zu warten.

2.      Unsere Bestellungen binden uns zwei Wochen. Danach erlöschen sie, wenn sie nicht bis dahin durch den Vertragspartner angenommen wurden.

3.      Abweichungen von unseren Bestellungen sind in der Auftragsbestätigung als solche deutlich kenntlich zu machen.

III.     Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge

Wir behalten uns an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen etc., die wir dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt haben, Eigentums- und Urheberrechte vor. Die von ihm nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen usw. dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns samt den von uns zur Verfügung gestellten Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben.

IV.     Preise, Zahlung

1.      Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2010), wenn nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Preis erfasst also insbesondere u.a. Verpackung und Versand. Nachforderungen jeder Art sind ausgeschlossen.

2.      Vereinbarte Preise sind Festpreise.

3.      Zahlungen leisten wir innerhalb der vereinbarten Ziele. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Abbuchung von unserem Konto maßgeblich.

4.      Wir sind berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Vertragspartners aufzurechnen, auch wenn unsere Forderungen bestritten sind. Unsere Zurückbehaltungsrechte können nicht eingeschränkt werden.

V.      Lieferung, Eigentumsübergang, Verpackungen

1.      Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2010). Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren handelsüblich und sachgerecht mit entsprechender Kennzeichnung zu verpacken. Für Beschädigungen infolge mangelhafter Verpackung haftet der Vertragspartner. Dieser ist verpflichtet, die Lieferungen nur bei der von uns bezeichneten Empfangsstelle abzuliefern. Für Folgen unrichtiger Ausstellung der Versandpapiere haftet der Vertragspartner

2.      Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Die verbleibende Restmenge ist auszuführen.

3.      Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware an der Empfangsstelle. Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Im Falle des Verzuges haftet der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein etwaiger, erstattungsfähiger Schaden kann insbesondere auch darin bestehen, dass wir gegenüber unseren Kunden im Fall der verspäteten Lieferung zum Schadensersatz oder auch zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichtet sind.

4.      Ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferungen berühren nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundenen Zahlungsfristen. Wir behalten uns vor, zu früh eintreffende Ware auf Kosten des Vertragspartners zurückzusenden bzw. auf den vorgeschriebenen Liefertermin zu valutieren.

5.      Das Eigentum an gelieferten Waren oder erbrachten Werken, sofern letztere körperlicher Natur sind, geht im Augenblick der Übergabe vom Vertragspartner auf uns über.

6.      Verpackungen von an uns gelieferten Waren sind auf unser Verlangen kostenfrei abzuholen.

VI.     Sonderregelungen für Kauf- und Werkverträge: Beanstandungen und Mängelhaftung; Besonderheiten bei Verpackungen für Gefahrstoffe

Die nachstehenden Regelungen dieser Vertragsziffer gelten nur für Kauf-, Werkliefer- und Werkverträge:

1.      Der Vertragspartner leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen und vertraglichen Qualitätsanforderungen und den Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien entspricht, umweltverträglich ist und keine Sachmängel aufweist. Insbesondere hat er den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen zu entsprechen.

2.      Wenn Verpackungen für Gefahrstoffe bestellt werden, müssen diese Verpackungen den deutschen und europäischen Anforderungen an solche Produkte entsprechend. Insbesondere müssen solche Produkte auch über die notwendigen Kennzeichnungen verfügen. Zur Lieferung gehört insbesondere auch die Lieferung der zugehörigen Sicherheitsdatenblätter und ggf. weiterer Dokumente.

3.      Die Mängelhaftung richtet sich vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen Einkaufsbedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.      Alle mit der Erfüllung von Mängelansprüchen in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Kosten für Fracht, Verpackung und Versicherung, öffentliche Abgaben, Ein- und Ausbaukosten, Prüfungen einschließlich Sachverständigenkosten und Kosten für technische Abnahmen etc. Intern bei uns entstehenden Aufwand im Zusammenhang mit der Mängelsuche, der Nachbesserung oder Nacherfüllung (etwa auch für Sortierarbeiten) hat der Vertragspartner zu tragen, wobei die tatsächlichen Arbeitskosten der von uns eingesetzten Arbeitnehmer bei Herausrechnung eines Gewinnanteils maßgeblich sind.

5.      In besonders dringenden Fällen, in denen die Setzung einer auch sehr kurzen Frist zur Nachbesserung bei Beachtung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist, sind wir berechtigt, selbst Nachbesserungsarbeiten durchzuführen oder anderweitig in Auftrag zu geben. Die Kosten trägt der Vertragspartner.

6.      Für Kaufverträge gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass eine innerhalb von einer Frist von 2 Wochen ab Ankunft am Bestimmungsplatz beim Vertragspartner eingehende Mängelrüge als unverzüglich und damit rechtzeitig anzusehen ist. Bei verdeckten Mängeln beträgt die Frist 2 Wochen ab Entdeckung.

7.      Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Etwa längere gesetzliche Gewährleistungsfristen bleiben unberührt. Des Weiteren bleiben die Regelungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.

VII.    Produkt- bzw. Verfahrensumstellung

Vertragspartner, mit denen wir in ständigen Geschäftsbeziehungen stehen, sind verpflichtet, uns frühzeitig schriftlich zu informieren, falls sie beabsichtigen, Produkt- bzw. Verfahrensänderungen an von uns bezogenen Produkten vorzunehmen.

VIII.   Produkthaftung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns für einen von ihm zu verantwortenden Fehler von einer etwaigen daraus resultierenden Produkthaftung einschließlich damit verbundener, angemessener Rechtsverfolgungskosten freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn seine Verantwortung nicht aus einer Produktion durch ihn selbst herrührt, sondern daher, dass er Quasihersteller oder Importeur in den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder sonst nach § 4 Produkthaftgesetz primär oder subsidiär haftet.

IX.     Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe

Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungsverpflichtungen. Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellen Leistung/Lieferung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerungen bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.

X.      Haftung

         Der Vertragspartner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist nach den nachstehenden Bedingungen beschränkt:

1.      Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2.      Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

3.      Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt insgesamt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen nationalen Umsetzungen der europäischen Produkthaftungs-Richtlinie.

4.      Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in dieser Ziffer X vorgesehen, – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche.        

5.      Die Begrenzung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 

6.      Soweit unsere Schadenersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XI.     Sonstige Bestimmungen

1.      Der Vertragspartner ist verpflichtet, üblichen und angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten, durch den Gefahren für uns, die aus der Leistungserbringung entstehen, abgedeckt werden.

2.      Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche – auch solche aus Sachmängelhaftung - ist unser Geschäftssitz.

3.     Hat der Vertragspartner seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, falls der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

 

Hat der Vertragspartner seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg. Verfahrenssprache ist Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung.

4.      Die Parteien vereinbaren das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: November 2017

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma MENKE Industrie­verpackungen GmbH (im Folgenden: „Verkäufer“) 

I.       Geltung

         Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote an und Verträge mit unternehmerischen Kunden über Warenlieferungen und Leistungen. Die Bedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung mit Kaufleuten auch für künftige Angebote/Verträge gleich in welcher Form (schriftlich oder fern-/mündlich) abgegeben/geschlossen. Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anerkennung, auch wenn ausdrücklicher Widerspruch des Verkäufers unterbleibt.

II.      Angebot, Lieferung, Vorbehalt der Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Abnahme

1.      Alle Angebote des Verkäufers sind unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs, auch nach Annahme durch den Käufer bis zur Gegenbestätigung des Verkäufers freibleibend. Der Verkäufer ist im Einzelfall an sein Angebot gebunden, wenn dies ausdrücklich in schriftlicher Form erklärt wurde.

2.      Lieferfristen/Liefertermine sind nur bei schriftlicher Zusage durch den Verkäufer verbindlich. Der Fristlauf beginnt erst, wenn der Käufer geschuldete Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.

3.      Lieferfristen/Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4.      Höhere Gewalt und sonstige Ereignisse jedweder Art, welche die Belieferung des Verkäufers oder die Warenauslieferung verzögern oder in sonstiger Weise behindern und die nicht in der Einflusssphäre des Verkäufers liegen und nicht von ihm zu vertreten sind (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Streik, Aussperrung usw.) befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von seiner Leistungspflicht. Wird für den Verkäufer absehbar, dass derartige Ereignisse die Leistung verzögern, hat er dies dem Käufer anzuzeigen.  Ist einer der Parteien eine Erfüllung des Vertrages aufgrund der Verzögerung nicht mehr zumutbar, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. . Schadensersatzansprüche des Käufers sind aufgrund dieser Sachverhalte ausgeschlossen.

5.      Sonstige Überschreitung von Lieferterminen/Lieferfristen berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachricht von zumindest 4 Wochen gesetzt hatte. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.

6.      Der Käufer ist zur unverzüglichen Abnahme der gekauften Ware verpflichtet, sobald der Verkäufer die Bereitstellung angezeigt hat. Die Versandkosten trägt der Käufer. Sie berechnen sich nach der von dem Verkäufer aufgegebenen Versandstation. Die Versandstation teilt der Verkäufer dem Käufer in der Bereitstellungsanzeige mit.

III.     Gefahrtragung

         Die Gefahr geht mit vertragsgemäßer Bereitstellung/Lieferung der Ware durch den Verkäufer auf den Käufer über. Die Beförderungsgefahr trägt mangels abweichender Vereinbarungen der Käufer.

IV.     Toleranzen

1.      Der Käufer hat Gewichtsabweichungen von +/- 5% der gelieferten Ware und Maßabweichungen von +/- 3% auf die Sollmaße zu tolerieren.

2.      Bei allen Anfertigungen hat der Verkäufer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 15% der bestellten Menge bei Anfertigungen und bis zu 10% der bestellten Menge bei handelsüblichen Standarderzeugnissen. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

V.      Lagerung

         Der Käufer ist für eine sachgemäße Lagerung der Waren selbst verantwortlich und hat sich eigenständig über die im Einzelfall geeigneten Lagerbedingungen zu informieren. Kommt es aufgrund unsachgemäßer Lagerung zu nachteiligen Veränderungen, etwa bei Lagerung von Stahlblechverpackungen im Außenbereich, stellt dies keinen Mangel dar. 

VI.     Rekonditionierte Verpackungen („Refurbishing“)

         Kauft der Käufer rekonditionierte Verpackungen, kauft er damit bewusst und eigenverantwortlich Verpackungen, die nicht neu sind und an die hinsichtlich Sauberkeit, Geruchsanhaftungen und andere Umstände, die durch den vorherigen Gebrauch beeinträchtigt werden, nicht dieselben Anforderungen gestellt werden können, wie an neue, unbenutzte Verpackungen. Geschuldet und geliefert werden rekonditionierte Verpackungen mittlerer Art und Güte. Der Käufer hat dies unter Berücksichtigung des geplanten Einsatzzwecks vor Bestellung zu bedenken und ggf. zu prüfen. In Zweifelsfällen ist es zu empfehlen, mit dem Verkäufer vor Bestellung Kontakt aufzunehmen.

VII.    Einsatzzweck

         Der Käufer hat sich vor Bestellung eigenverantwortlich darüber zu informieren, ob die Verpackung für den von ihm geplanten Einsatzzweck geeignet ist.

VIII.   Mängelhaftung

1.      Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Übernahme bzw. Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unverzüglich in diesem Sinne ist eine Untersuchung, die innerhalb von zwei Werktagen ab Übernahme bzw. Ablieferung erfolgt. Unverzüglich ist eine Anzeige, die innerhalb eines Werktages ab Entdeckung des Mangels erfolgt. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Das Nähere regelt § 377 HGB.

         Ist die Ware "wie besehen" verkauft, hat der Käufer sie sofort zu besichtigen. Jede spätere Beanstandung, gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Rügen wegen Beschädigungen/Mängeln oder fehlerhafter Stückzahl/sonstiger Fehlmengen sind nur zu beachten, sofern sie sogleich bei Übernahme/Abnahme der Ware erhoben und in den Lieferschein aufgenommen oder unter Hinzuziehung eines Bahnbeamten/des Spediteurs festgehalten sind. Spätere Rügen des Käufers sind insoweit ausgeschlossen.

         Im Übrigen müssen Mängel, die zunächst nicht erkennbar waren, unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden. Unverzüglich ist eine Anzeige, die innerhalb eines Werktages ab Entdeckung des Mangels erfolgt.

2.      Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung des Verkäufers zurückgesandt werden, es sei denn, dass der Verkäufer nicht innerhalb von 10 Tagen auf die Mängelrüge eingegangen ist.

3.      Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware/Lieferung ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortgenommen oder diese in irgendeiner Weise verändert werden. Der Käufer ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren, zur Besichtigung verfügbar zu halten und dem Verkäufer auf Verlangen eine Probe zu überlassen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten.

4.      Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Auch für Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass der Verkäufer mit einer vom Käufer verlangten und vom Verkäufer geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug gerät, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Ebenso bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

5.      Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder hat der Verkäufer für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so hat er nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern. Beschaffenheitsgarantien kann der Verkäufer nur schriftlich geben.

6.      Schlägt die Nachbesserung wiederholt fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Nähere regelt das Gesetz. 7. Entscheidet sich der Verkäufer für Nachbesserung, so trägt er die zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen. Kosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers verbracht worden ist, trägt der Käufer.

7.      Der Verkäufer haftet nur dann für die Eignung der gelieferten Gebinde für einen bestimmten Verwendungszweck, insbesondere für die Verwendung für ein bestimmtes Füllgut, wenn er die Eignung zuvor schriftlich erklärt hat.

8.      Unsere Ware wird möglichst sauber in entsprechender Umverpackung angeliefert. Die endgültige Reinigung und Kontrolle unserer Ware vor der weiteren Verwendung ist von dem Käufer durchzuführen. Garantien bezüglich Sauberkeit und Einsetzbarkeit werden von uns nicht abgegeben.

IX.     Haftung

1.  Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2.      Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

3.      Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt insgesamt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen nationalen Umsetzungen der europäischen Produkthaftungs-Richtlinie.

4.      Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in dieser Ziffer IX vorgesehen, – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche.     

5.      Die Begrenzung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

6.      Soweit die Schadenersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X.      Eigentumsvorbehalt

1.      Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

2.      Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass ihm hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers mit anderen, ihm nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der an-deren Produkte.

3.      Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder den durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den Produkten erlangt, so tritt der Käufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus an den Verkäufer ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

         Der Verkäufer nimmt die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.

4.  Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

5.      Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen.

6.      Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann der Verkäufer ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach seiner Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.

7.      Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Käufer – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an den Käufer Verkäufer in Kopie zu übermitteln.

XI.     Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1.      Der Verkäufer ist, anderweitige Einzelabrede vorbehalten, befugt, nach Vertragsabschluss für ihn eintretende Mehrbelastungen (z.B. neue oder erhöhte Zölle, Steuern, Abschöpfungen, Ausgleichsabgaben oder sonstige behördliche Kaufpreisbelastungen, Frachterhöhungen, Devisenkursveränderungen, Rohstoffpreiserhöhungen) an den Käufer weiter zu berechnen, wenn diese Mehrbelastung bei Vertragsschluss nicht erkennbar war. .Erhöht sich dabei der Preis um mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag über die betroffene Ware zurückzutreten, wenn nicht der Verkäufer auf Aufforderung durch den Käufer auf die 10% übersteigende Preiserhöhung verzichtet.

2.      Die Zahlung hat sofort nach Empfang der Rechnung netto ohne jeden Abzug zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Überweisungsspesen, Wechselsteuern, Diskontspesen, sowie alle etwaigen sonstigen Einziehungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

3.      Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den vom Verkäufer geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zudem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.      Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug des Käufers unter Vorbehalt weiterer Rechte die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB berechnen. Der Verkäufer ist ferner befugt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens fünf Geschäftstagen vom Kaufvertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, Herausgabe der Vorbehaltsware zum Zwecke der Verwertung für Rechnung des Käufers zu beanspruchen oder die ihm vom Käufer abgetretenen Forderungen gegen Dritte einzuziehen.

XII.    Sonstige Bestimmungen

1.      Erfüllungsort  für alle wechselseitigen Ansprüche – auch solche aus Sachmängelhaftung - ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

2.      Hat der Käufer seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher  Gerichtsstand ist Hamburg, falls der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

Hat der Käufer seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung.

3.      Die Parteien vereinbaren das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: November 2017