Gefahrgutinformationen

Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit bestimmten für Mensch und Umwelt gefährlichen Eigenschaften. Sie können chemisch- physikalische, akut toxische und chronisch toxische Wirkung entfalten und unmittelbar die Gesundheit nachhaltig beeinflussen.

Grundlage für den Umgang mit Gefahrstoffen in Betrieben ist die Gefahrstoffverordnung mit den dazu gehörigen "Technischen Regeln Gefahrstoffe" (TRGS). Letztere konkretisieren Forderungen der Gefahrstoffverordnung. Wichtige Inhalte der Verordnung sind:

  • Gefahrstoffinformation (Einstufung und Kennzeichnung), Gefährdungs-beurteilung, Minimierungsgebot, allgemeine und spezielle Schutzmaßnahmen (abhängig vom Gefährdungspotenzial).

Daraus ergeben sich für die Betriebe eine Reihe von Verpflichtungen wie z.B. Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses, Unterweisen der Beschäftigen, Verhindern, das Gefahrstoffe freigesetzt werden.

Was sind nun Gefahrstoffe und wie erkennt man sie? 

Der Gefahrstoffbegriff ergibt sich aus der Kombination der §§ 3a, Abs. 1 und 19, Abs. 2 des Chemikaliengesetzes und dem § 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Danach sind Gefahrstoffe:

  1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die die in der Tab. 1 genannten Kriterien erfüllen.
  2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig (mit- und ohne Luftzufuhr) sind.
  3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden.

Tab.1: Gefährlichkeitsmerkmale nach dem Chemikaliengesetz und der GefStoffV

Gefahrgut Tabelle

Die aufgelisteten Beispiele zeigen, dass manche Stoffe mehrere Gefahrenkriterien erfüllen. So sind viele Lösemittel sowohl gesundheitsschädlich als auch entzündlich oder leicht entzündlich. Generell werden die einzelnen Gefährdungen durch bestimmte Pictogramme und Kürzel dargestellt und durch sog. R-Sätze (=Risikosötze) erläutert. Allerdings kann das Pictogramm auch fehlen und eine Charakterisierung erfolgt allein über diese R-Sätze. In der Regel sind solche Stoffinformationen auch S-Sätze zugeordnet, die Sicherheitsratschläge für den Umgang mit diesem Stoff geben.

Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. (§ 16 (1) der GefStoffV - Ermittlungspflicht) Die Ermittlungspflicht umfasst alle Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, mit denen im Veantwortungsbereich des Arbeitgebers umgegangen wird. Neben Rohstoffen, Waren und im Betrieb gefertigten Produkten, müssen daher z.B. auch Betriebsstoffe für Maschinen, Hilfsstoffe wie Reinigungsmittel oder entstehende Abfallstoffe/Emissionen betrachtet werden; Kriterium ist jeweils der (regelmäßige) Umgang. Für die Ermittlung ist das Sicherheitsdatenblatt bestimmend.
Quelle:www.bad-gmbh.de (Auszüge)

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