Gefahrgutinformationen

Verpackungsanweisung "feste Stoffe"

Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen [ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen]:

Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte
4.1.1 und 4.1.3 (ADR) erfüllt sind: 

Zusammengesetzte Verpackungen

Zusammengesetzte VerpackungenHöchster Fassungsraum / Nettomasse
(siehe Unterabschnitt 4.1.3.3)
InnenverpackungenAußenverpackungenVerpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III
aus Glas: 10 kg
aus Kunststoffa: 50 kg
aus Metall: 40 kg
aus Papierabc: 50 kg
aus Pappeabc: 50 kg
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)400 kg400 kg400 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2)400 kg400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)400 kg400 kg400 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2)400 kg400 kg400 kg
aus Sperrholz (1D)400 kg400 kg400 kg
aus Pappe (1G)400 kg400 kg400 kg
Kisten
aus Stahl (4A)400 kg400 kg400 kg
aus Aluminium (4B)400 kg400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (4N)400 kg400 kg400 kg
aus Naturholz (4C1)250 kg400 kg400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)250 kg400 kg400 kg
aus Sperrholz (4D)250 kg400 kg400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)125 kg400 kg400 kg
aus Pappe (4G)125 kg400 kg400 kg
aus Schaumstoff (4H1)60 kg60 kg60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2)250 kg400 kg400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2)120 kg120 kg120 kg
aus Aluminium (3B1, 3B2)120 kg120 kg120 kg
aus Kunststoff (3H1, 3H2)120 kg120 kg120 kg
a Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein.
b Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).
c Diese Innenverpackungen dürfen für Stoffe der Verpackungsgruppe I nicht verwendet werden.

Einzelverpackungen

EinzelverpackungenVG IVG IIVG III
Fässer
aus Stahl (1A1 oder 1A2d)400 kg400 kg400 kg
aus Aluminium (1B1 oder 1B2d)400 kg400 kg400 kg
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2d)400 kg400 kg400 kg
aus Kunststoff (1H1 oder 1H2d)400 kg400 kg400 kg
aus Pappe (1Ge)400 kg400 kg400 kg
aus Sperrholz (1De)400 kg400 kg400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1 oder 3A2d)120 kg120 kg120 kg
aus Aluminium (3B1 oder 3B2d)120 kg120 kg120 kg
aus Kunststoff (3H1 oder 3H2d)120 kg120 kg120 kg
Kisten
aus Stahl (4Ae)nicht zulässig400 kg400 kg
aus Aluminium (4Be)nicht zulässig400 kg400 kg
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4Ne)nicht zulässig400 kg400 kg
aus Naturholz (4C1e)nicht zulässig400 kg400 kg
aus Sperrholz (4De)nicht zulässig400 kg400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4Fe)nicht zulässig400 kg400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2e)nicht zulässig400 kg400 kg
aus Pappe (4Ge)nicht zulässig400 kg400 kg
aus starrem Kunststoff (4H2e)nicht zulässig400 kg400 kg
Säcke
Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2)enicht zulässig50 kg50 kg
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1e, 6HD1e oder 6HH1) 400 kg400 kg400 kg
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder Kunststoffgefäß in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2e, 6HG2e oder 6HH2) 75 kg75 kg75 kg
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PG1e, 6PD1e) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2e oder 6PD2e) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2e) 75 kg75 kg75 kg
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.
d Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).
e Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).

Quelle ADR

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