Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

für den Online-Shop der Firma MENKE Industrie­verpackungen GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Verkäufer“)

I.  Geltung

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote an und Verträge mit Kunden über Warenlieferungen und Leistungen, die unter Benutzung des Onlineshops des Verkäufers zustande kommen. Sie gelten sowohl, wenn der Kunde ein Verbraucher ist als auch, wenn der Kunde ein Unternehmer ist. Verbraucher in diesem Sinne ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anerkennung, auch wenn ausdrücklicher Widerspruch des Verkäufers unterbleibt.

 

II. Angebot, Lieferfristen, Vorbehalt der Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Abnahme

1.  Alle Angebote im Onlineshop unter www.menke-industrieverpackungen.de/shop/ (nachfolgend „Onlineshop“) sind unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs und unter Vorbehalt der Verfügbarkeit, auch nach Annahme durch den Käufer bis zur Auftragsbestätigung des Verkäufers, freibleibend.

2. Der Käufer kann aus dem Sortiment des Onlineshops Produkte auswählen und diese über den Button „In den Warenkorb“ in einem virtuellen Warenkorb sammeln. Über den Button „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Käufer die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Käufer zuvor bestätigt hat, dass er die AGB sowie die Widerrufsbelehrung gelesen hat und damit einverstanden ist.

3. Der Verkäufer schickt dem Käufer daraufhin eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Käufers nochmals aufgeführt wird und die der Käufer über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Käufers beim Verkäufer eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Verkäufer kann das Angebot des Käufers durch eine schriftliche (Brief) oder elektronisch übermittelte (Fax oder E-Mail) Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von fünf Tagen annehmen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme der Bestellung abzulehnen.

4. Lieferfristen/Liefertermine sind nur bei schriftlicher Zusage durch den Verkäufer verbindlich. Der Fristlauf beginnt erst, wenn der Käufer geschuldete Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.

5. Lieferfristen/Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ist der Käufer Verbraucher (s. Ziff. I) gilt dieser Vorbehalt nur sofern der Verkäufer ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von dem Partner dieses Vertrages nicht oder nicht vertragsgemäß beliefert worden ist.

6. Höhere Gewalt und sonstige Ereignisse jedweder Art, welche die Belieferung des Verkäufers oder die Warenauslieferung verzögern oder in sonstiger Weise behindern und die nicht in der Einflusssphäre des Verkäufers liegen und nicht von ihm zu vertreten sind (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Streik, Aussperrung usw.) befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von seiner Leistungspflicht. Wird für den Verkäufer absehbar, dass derartige Ereignisse die Leistung verzögern, hat er dies dem Käufer anzuzeigen. Ist einer der Parteien eine Erfüllung des Vertrages aufgrund der Verzögerung nicht mehr zumutbar, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind aufgrund dieser Sachverhalte ausgeschlossen.

7. Sonstige Überschreitung von Lieferterminen/Lieferfristen berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Nachricht von zumindest 4 Wochen gesetzt hatte. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.

8. Der Käufer ist zur unverzüglichen Abnahme der gekauften Ware verpflichtet, sobald der Verkäufer die Bereitstellung angezeigt hat. Die Versandkosten trägt der Käufer. Sie berechnen sich nach der von dem Verkäufer aufgegebenen Versandstation. Die Versandstation teilt der Verkäufer dem Käufer in der Bereitstellungsanzeige mit. 

 

III. Liefer- und Versandbedingungen; Gefahrtragung

1. Der Versand der Ware erfolgt per Postversand an die vom Käufer angegebene Lieferanschrift, und zwar bis zur Haustür (EG.). Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung des Verkäufers angegebene Lieferanschrift maßgeblich.

2. Die anfallenden Versandkosten, die von der Versandart und der Größe und dem Gewicht der bestellten Ware abhängig sind, werden dem Käufer im Bestellformular angegeben und sind vom Käufer zu tragen, soweit der Käufer nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Über die Einzelheiten kann der Käufer sich im Online-Shop auf der Unterseite „Liefer- und Versandkosten“ informieren.

3. Im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts hat der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen.

4. Die Gefahr geht mit vertragsgemäßer Lieferung der Ware durch den Verkäufer auf den Käufer über. 

 

IV. Lagerung

Der Käufer ist für eine sachgemäße Lagerung der Waren selbst verantwortlich und hat sich eigenständig über die im Einzelfall geeigneten Lagerbedingungen zu informieren. Kommt es aufgrund unsachgemäßer Lagerung zu nachteiligen Veränderungen, etwa bei Lagerung von Stahlblechverpackungen im Außenbereich, stellt dies keinen Mangel dar. V. Einsatzzweck Der Käufer hat sich vor Bestellung eigenverantwortlich darüber zu informieren, ob die Verpackung für den von ihm geplanten Einsatzzweck geeignet ist.

 

VI. Mängelhaftung

1. Ist der Käufer Unternehmer (s. Ziff. I) und zugleich Kaufmann hat er die Ware unverzüglich nach der Übernahme bzw. Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unverzüglich in diesem Sinne ist eine Untersuchung, die innerhalb von zwei Werktagen ab Übernahme bzw. Ablieferung erfolgt. Unverzüglich ist eine Anzeige, die innerhalb eines Werktages ab Entdeckung des Mangels erfolgt. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Das Nähere regelt § 377 HGB. Ist die Ware "wie besehen" verkauft, hat der Käufer, der Unternehmer (s. Ziff. I) ist, sie sofort zu besichtigen. Jede spätere Beanstandung, gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Rügen wegen Beschädigungen/Mängeln oder fehlerhafter Stückzahl/sonstiger Fehlmengen sind nur zu beachten, sofern sie sogleich bei Übernahme/Abnahme der Ware erhoben und in den Lieferschein aufgenommen oder unter Hinzuziehung eines Bahnbeamten/des Spediteurs festgehalten sind. Spätere Rügen des Käufers sind insoweit ausgeschlossen. Im Übrigen müssen Mängel, die zunächst nicht erkennbar waren, unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden. Unverzüglich ist eine Anzeige des Käufers, der Kaufmann ist, die innerhalb eines Werktages ab Entdeckung des Mangels erfolgt.

2. Die beanstandete Ware darf nur mit Einwilligung des Verkäufers zurückgesandt werden, es sei denn, dass der Verkäufer nicht innerhalb von 10 Tagen auf die Mängelrüge eingegangen ist.

3. Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware/Lieferung ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortgenommen oder diese in irgendeiner Weise verändert werden. Der Käufer ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren, zur Besichtigung verfügbar zu halten und dem Verkäufer auf Verlangen eine Probe zu überlassen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten. Etwas anderes gilt, sofern der Ort der Nacherfüllung nicht am Sitz des Verkäufers liegt.

4. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt, sofern der Käufer Unternehmer (s. Ziff. I) ist, 12 Monate ab Ablieferung der Ware.  Ist der Käufer kein Unternehmer, beträgt sie 2 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Die verkürzte Frist für Unternehmer gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Auch für Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass der Verkäufer mit einer vom Käufer verlangten und vom Verkäufer geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug gerät, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Ebenso bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

5. Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder hat der Verkäufer für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so hat er nach seiner Wahl – sofern der Käufer Verbraucher (s. Ziff. I) ist nach dessen Wahl – den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern. Beschaffenheitsgarantien kann der Verkäufer nur schriftlich geben.

6. Schlägt die Nachbesserung wiederholt fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Nähere regelt das Gesetz. Entscheidet sich der Verkäufer für Nachbesserung, so trägt er die zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen. Kosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Wohn- oder Geschäftssitz des Käufers verbracht worden ist, trägt der Käufer, sofern nicht der Wohnsitz des Käufers als Ort der Nacherfüllung vereinbart worden ist.

7. Der Verkäufer haftet nur dann für die Eignung der gelieferten Gebinde für einen bestimmten Verwendungszweck, insbesondere für die Verwendung für ein bestimmtes Füllgut, wenn er die Eignung zuvor schriftlich erklärt hat.

8. Unsere Ware wird möglichst sauber in entsprechender Umverpackung angeliefert. Die endgültige Reinigung und Kontrolle unserer Ware vor der weiteren Verwendung ist von dem Käufer durchzuführen. Garantien bezüglich Sauberkeit und Einsetzbarkeit werden von uns nicht abgegeben.

 

VII. Haftung

1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

3. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt insgesamt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen nationalen Umsetzungen der europäischen Produkthaftungs-Richtlinie.

4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in dieser Ziffer VII vorgesehen, – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche.

5. Die Begrenzung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

6. Soweit die Schadenersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

2. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass ihm hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers mit anderen, ihm nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der an-deren Produkte.

3. Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder den durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den Produkten erlangt, so tritt der Käufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus an den Verkäufer ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Der Verkäufer nimmt die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.

4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

5. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen.

6. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann der Verkäufer ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach seiner Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.

7. Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Käufer – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an den Verkäufer in Kopie zu übermitteln.

 

IX. Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1. Die angegebenen Preise des Verkäufers sind Endpreise und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.

2. Der Verkäufer ist, anderweitige Einzelabrede vorbehalten, befugt, nach Vertragsabschluss für ihn eintretende Mehrbelastungen (z.B. neue oder erhöhte Zölle, Steuern, Abschöpfungen, Ausgleichsabgaben oder sonstige behördliche Kaufpreisbelastungen, Frachterhöhungen, Devisenkursveränderungen, Rohstoffpreiserhöhungen) an den Käufer weiter zu berechnen, wenn diese Mehrbelastung bei Vertragsschluss nicht erkennbar war. Ist der Käufer Verbraucher (s. Ziff. I), können ihm nach Vertragsschluss eintretende Mehrbelastungen nur dann berechnet werden, wenn die von ihm bestellte Ware nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert werden soll, es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis. Erhöht sich dabei der Preis um mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag über die betroffene Ware zurückzutreten, wenn nicht der Verkäufer auf Aufforderung durch den Käufer auf die 10% übersteigende Preiserhöhung verzichtet.

3. Die Zahlung hat sofort nach Empfang der Rechnung netto ohne jeden Abzug zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Überweisungsspesen, Wechselsteuern, Diskontspesen, sowie alle etwaigen sonstigen Einziehungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer kann die Zahlung per Kreditkarte (Mastercard/Visa), PayPal, Giropay oder Sofortüberweisung vornehmen.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den vom Verkäufer geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zudem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug des Käufers unter Vorbehalt weiterer Rechte die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB berechnen. Der Verkäufer ist ferner befugt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens fünf Geschäftstagen vom Kaufvertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, Herausgabe der Vorbehaltsware zum Zwecke der Verwertung für Rechnung des Käufers zu beanspruchen oder die ihm vom Käufer abgetretenen Forderungen gegen Dritte einzuziehen.

 

X. Sonstige Bestimmungen

1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche – auch solche aus Sachmängelhaftung - ist der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern der Käufer Unternehmer (s. Ziff. I) ist.

2. Hat der Käufer seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher  Gerichtsstand ist Hamburg, falls der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

Hat der Käufer seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. document production) finden keine direkte oder entsprechende Anwendung..

3. Die Parteien vereinbaren das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: November 2017